Fassung vom 18.11.2013
Satzung
Des Kinder- und Jugendfördervereins – Generationen miteinander –
Vilgertshofen „Wigwam“ e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendförderverein - Generationenmiteinander-Vilgertshofen „Wigwam“ e.V. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Vilgertshofen und ist im Vereinregister eingetragen worden und erhält im Namen den Zusatz „e.V.“. Tag der Errichtung: 11.06.1999
Eine Satzungsänderung wurde am 10.02.09 vorgenommen.
Eine Satzungsänderung wurde am 16.11.10 vorgenommen.
§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen der Gemeinde Vilgertshofen, sowie der Förderung und Unterstützung des Verständnisses und der gegenseitigen Hilfe aller Generationen miteinander innerhalb der Gemeinde Vilgertshofen.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass es sich der Verein zur Aufgabe macht, kind- und jugendgerechte Lebensräume zu schaffen und eine altersgemäße Freizeitgestaltung zu fördern. Der Verein hat insbesondere auch den Zweck Grundschulkinder nach dem Unterrichtende zu betreuen (Mittagsbetreuung).
Weiterer Zweck ist die Förderung des Miteinanders der Generationen; alle Generationen sollten berücksichtigt werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Die Betreuungskräfte der Mittagsbetreuung werden durch den Vorstand eingestellt. Im Regelfall soll kein Vorstandsmitglied gleichzeitig Betreuungskraft sein.
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Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
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Sämtliche vom Verein angeschafften Geräte und Materialien sind Vereinseigentum.
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Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
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Beitritt
Dem Verein können juristische und natürliche Personen als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und durch die schriftliche Bestätigung durch den Vorstand.
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Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod der natürlichen Person oder Erlöschen der juristischen Person.
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Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des Schuljahres, in dem der Austritt erklärt wird.
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Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, dass der Würde und den Belangen des Vereins widerspricht. Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied per Einschrieben zugestellt. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, mit dem Antrag, dass die Mitgliederversammlung darüber beschließen möge.
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Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
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Beiträge
Natürliche Personen entrichten einen Beitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Juristische Personen entrichten als Mitglied eine freiwillige Zuwendung.
§ 4
Organe
Die Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.
Die Ausschüsse treffen sich mindestens 4x jährlich mit dem Vorstand.
§ 5
Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
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Dem 1. Vorsitzenden
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Dem 2. Vorsitzenden
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Dem Schatzmeister
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Dem Schriftführer
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Dem 1. Beisitzenden
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Dem 2. Beisitzenden
Die aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, und kommissarisch bis zur nächsten Wahl, gewählt.
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Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse im Sinn des § 26 BGB hat der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jedoch nur jeweils zwei gemeinsam.
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Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn das von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird. Alle Projekte müssen vom Vorstand beschlossen werden.
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Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§ 6
Mitgliederversammlung (MV)
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Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per e-mail einzuladen sind. Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.
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Zu den Aufgaben der MV gehört die Beschlussfassung insbesondere über:
- Entlastung des Vorstands
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Wahl des neuen Vorstands:
Der wird auf ein Jahr mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Stimmenmehrheit) gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorstands hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem gesonderten Wahlgang zu erfolgen.
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Abwahl des Vorstands
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Wahl von zwei Kassenprüfern
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Jede Änderung der Satzung
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Ernennung von Ehrenmitgliedern
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Auflösung des Vereins
Die MV nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen.
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Eine außerordentliche MV muss einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes beantragt.
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Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) MV ist beschlussfähig: Sie beschließt die Anträge mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Nr. 1 gilt entsprechend.
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Über jede MV ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
§ 7
Informationspflicht
Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, welche die Mittagsbetreuung betreffen, sind die Schulleitung, der Elternbeiratsvorsitzende, sowie die Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu informieren, (Einladung und Protokoll). Sie oder ihre Vertreter können an den Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 8
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden oder des Schatzmeisters ist eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Bei Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes setzt der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzvorstandsmitglied ein.
§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen zweckgebunden für Kinder- und Jugendarbeit an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 11.06.1999 beschlossen.
Eine Satzungsänderung wurde am 14.11.02 beschlossen.
Eine Satzungsänderung wurde am 10.02.09 beschlossen.
Eine Satzungsänderung wurde am 16.11.2010 beschlossen.
Eine Satzungsänderung wurde am 18.11.2013 beschlossen.